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1&1 Upgrade zu 16.000 komplett, Rücktritt

19Antworten
  1. #1
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    Standard 1&1 Upgrade zu 16.000 komplett, Rücktritt

    Hallo zusammen,

    ich bin neu hier und bringe quasi gleich ein Problem als Gastgeschenk mit. Ich erhoffe mir von euch einen Rat, in einer unangenehmen Sache. Ich hoffe, trotz meiner geringen Erfahrung an anderer Stelle einen Beitrag zu diesem Forum leisten zu können.

    Nun zu meinem Problem ! Ich bin 1&1 DSL Surf&Phone 1000 Bestandskunde mit Telekom Festnetzanschluss ohne Phone Flat.
    Ich habe mich am 12.02.08 dazu entschlossen ein Upgrade auf das DSL 16.000 Komplett-Paket auszuführen. In einem Verfügbarkeitcheck auf der 1&1 Homepage wurde mir ein solcher Anschluss mit genannter Leistungsfähigkeit angezeigt. In gutem Glauben habe ich dann das Upgrade ausgeführt. Am 21.02.08 bekam ich dann den Anschaltungtermin für meinen DSL 2000 genannt.
    Ich habe mich sofort bei der Hotline gemeldet, weil ich das für einen Fehler gehalten habe. Am Telefon wurde mir erklärt, dass an meinem Anschluss keine höhere Bandbreite verfügbar sei. Ich habe sofort schriftlich per Einschreiben den Rücktritt von dem Upgrade bekundet, da für mich ein wesentlicher Vertragsbestandteil als nicht erfüllt galt. Diesem Rücktritt wurde seitens 1&1 widersprochen, da man bei einem Tarifwechsel keinen Anspruch auf 14 tägiges Rücktrittsrecht hat, der zuständige MA schrieb etwas von konkludenten Handeln.
    Von der Verlässlichkeit eines Verfügbarkeitschecks habe ich hier schon gelesen. Kann sich 1&1 aber auf einen solchen Standpunkt zurückziehen. Warum wird ein solchet Test dann angeboten, wenn er keine Aussagekraft hat? Hätte ich vorher gewusst, dass eine höhere Bandbreite nicht an meinem Anschluss verfügbar gewesen wäre, hätte ich dieses Upgrade natürlich nicht augeführt. Zudem gibt es im DSL 2000 Bereich weitaus günstigere Angebote. Ich finde, dass hier nicht ganz fair mit dem Kunden umgegangen wird. Sicherlich kann man sich auf seine AGB zurückziehen, die Werbung und der Verfügbarkeitscheck suggerieren dem Kunden aber etwas anderes. Vielleicht ist das auch so üblich im Provider-Geschäft?
    Ich wäre sehr dankbar für ein paar Tipps oder Hinweise, wie ich mich in dieser Sache verhalten soll, bzw. welche Möglichkeiten habe ich noch?
    Ich möchte unter allen Umständen aus diesem Upgrade raus.

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß, Axel

  2. #2
    Avatar von Linda20032
    Linda20032 ist offline

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    Standard Willkommen im Club

    Hallo Axel,

    ich bin auch gerade böse reingefallen.

    Bin ebenfalls Bestandskunde von 1 & 1 seit 2006. Ich hatte auch einen 1000er-DSL.

    Jetzt wollte ich wechseln in den 6000er-Tarif. 20 % Geburtstags-Rabatt - prima, dachte ich, das ist ja toll.

    Nirgendwo stand was dabei, dass das nur für Neukunden gilt!!!!!!!!!

    Plötzlich kriege ich dann die Bestätigung, dass DSL 16000 am 14.02. geschaltet würde. Ich dachte hä? Wieso 16000?

    Die haben dann gemeint, 6000 ginge noch nicht für Bestandskunden, nur für Neukunden.

    Das Doofe: Ich bekomme hier eh nur 3400, mehr nicht. Ärgerlich, dass ich jetzt den teuersten Tarif zahlen muss.

    Ich wollte auch den Tarifwechsel stornieren - da hast Du keine Chance. Ich hab' es mehrfach versucht.

    1 & 1 ist total unkulant!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Das Allerbeste: Die Service-Nummer 0900-......war für mich bisher immer kostenlos (alter Vertrag).

    Jetzt ist sie kostenpflichtig, weil ich einen neuen Vertrag habe!!!!!

    Da wird für mich echt mit zweierlei Maß gemessen. Auf der einen Seite gelten die günstigen 20 % Rabatt nur für Neukunden.

    Auf der anderen Seite wird man beim Tarifwechsel aber wie ein Neukunde behandelt und verliert die Vergünstigung mit der kostenlosen Service-Nummer.


    Ich hab' von 1 & 1 sowas von die Nase voll, echt!!!!!!!


    Viele Grüße

    Linda

  3. #3
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    Ich habe hier schon Mal gepostet, was bei einem Tarifwechsel für Bestandskunden zu beachten ist.

    Ein Tarifwechsel begründet immer einen Neubeginn der Vertragslaufzeit von 24 Monaten!

  4. #4
    Avatar von Linda20032
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    Hallo Stadtindianer,

    ja, das stimmt. Die Vertragslaufzeit verlängert sich um 24 Monate.

    Aber warum bekommen wir dann keine 20 %?

    Es ist ja ein ganz neuer Vertrag und keine Verlängerung des alten Vertrages!

    Ich finde es eine Sauerei.

    Für mich sind das Widersprüche.



    Viele Grüße

    Linda

  5. #5
    Avatar von stadtindianer
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    Hallo Linda,
    das ist zwar ein neuer Vertrag, aber du bist Bestandskunde, also ein alter Kunde und bekommst deshalb nicht die 20% Rabatt. So ist das nun mal, aber nicht nur bei 1&1 sondern bei allen Anbietern.
    Bestandskunden sind ja schon Kunden, und die Sonderangebote sind dafür da, dass neue Kunden kommen.

  6. #6
    Avatar von Schrippe
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    Zurück zu den Fragen von Lieferzeiten:

    Soweit ich dies von den Jura-Freaks hier mitbekommen habe, gibt es ein 14-Tage-Widerrufsrecht auch bei Tarifwechseln. Das verfällt aber mit dem Zeitpunkt, wo der neue Tarif geschaltet wird. Also mit dem Tag, wo bei dir DSL 2000 verfügbar ist - und sei es nach nur 3 Tagen z.B. - kannst du den Tarifwechsel nicht mehr widerrufen.

    Von daher wäre interessant, ob du die Stornierung des Wechsels VOR oder NACH der Schaltung des neuen Tarifs abgeschickt hast.

    War es vorher, biste fein raus. War es nachher haste verkackt.


    Ich finde diese Geschäftsart auch unanständig und betrügerisch, keine Frage. Aber in solchen Fällen, "wenn es schon passiert ist", bleibt einem wohl nichts, als sich damit abzufinden - oder sich auf einen langen, nervigen Prozess einzustellen und zu versuchen, da irgendwie wieder rauszukommen. Aber das wird halt teuer, ist nervig, anstrengend uswusf. ...

  7. #7
    Avatar von Lieferzeiten
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    Hallo zusammen,

    danke für die Antworten!
    Für mich stellt sich immer noch die Frage, warum bei einem Tarifwechsel der Rücktritt binnen 14 Tagen ausgeschlossen ist? In den AGB von 1&1 findet sich kein Hinweis über den Ausschluss des Rücktritts-Rechts bei Tarifwechsel. Ich habe in meinen Anfragen an den CC um Quellenangabe in den AGB gebeten, aber keine Antwort erhalten! Ich bin zu keinem Zeitpunkt schriftlich zu diesen Sachverhalt unterrichtet worden! Ich sehe da zumindest einen Mangel in der Informationspflicht seitens 1&1.
    Ich habe heute einen Termin beim Verbraucherschutz, ich werde berichten.....

    Gruß, Axel

  8. #8
    Avatar von jubo14
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    Zunächst, willkommen im Forum!

    Die Antwort wirst Du auch nicht in den AGB von 1&1, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch finden.
    Dort ist zu lesen:
    § 312d - Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
    ...
    (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
    ...
    2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
    Und daraus kann 1&1 ableiten, dass Du kein Widerrufsrecht mehr hast, wenn der Tarif bei Ihnen schon umgeschaltet ist.
    Wohlbemerkt, es genügt den Tarif im EDV-System zu ändern! Die technische Umschaltung kann durchaus erst einige Tage später geschehen.

  9. #9
    Avatar von Schrippe
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    Und daraus kann 1&1 ableiten, dass Du kein Widerrufsrecht mehr hast, wenn der Tarif bei Ihnen schon umgeschaltet ist.
    Wohlbemerkt, es genügt den Tarif im EDV-System zu ändern! Die technische Umschaltung kann durchaus erst einige Tage später geschehen.
    Und wie kann man das nachprüfen, wann genau der Tarif umgeschaltet wurde im Bordcomputer von 1&1? Weil sonst können die ja immer sagen "wir haben aber unser System genau einen Tag vor der Absendung ihres Briefes umgestellt"....

  10. #10
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    IT-Systeme, die vertragsrelevante Daten beinhalten sind in der Regel "revisionsfest".
    Also wird dort in einer Datenbank ein Zeitstempel gesetzt, sobald der Datensatz verändert wird. Und diese Änderung ist nicht änderbar.

    Denn im Zweifelsfall muss der Anbieter beweisen, also nicht einfach nur behaupten, dass er mit der Arbeit begonnen hat.
    Und dazu ist er nun einmal angewiesen, dass ein Gericht seinem System vertraut.

  11. #11
    Avatar von Lieferzeiten
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    Hallo zusammen,

    der Tarifwechsel steht noch an. D.h. die Umschaltung soll zum 3.3.08 erfolgen. Somit habe ich rechtzeitig interveniert. Sicherlich ist wohl auch richtig, das 1&1 schon mit der Dienstleistung begonnen hat. Wenn auch die automatische Portreservierung bei der T-Com wohl kaum als Arbeit bezeichnet werden kann. Witzig finde ich aber den Ansatz, dass 1&1 das bei der Bestellung mit dem voreingestellen Häckchen "schnellst möglicher Termin" realisiert. An dieser Stelle ist wohl keinem Verbraucher klar, dass er auf sein Rücktrittsrecht verzichtet. In meinen Augen müßte hier ein ausdrücklicher Hinweis stehen, bzw. müßte eine schriftliche Belehrung erfolgen. Der Paragraph 312d im BGB wird hier wohl gebeugt, da die Dienstleistung ja konstant über einen Zeitraum von 24 Monaten erbracht wird. Es ist ja nicht so, dass 1&1 mit der Umschaltung des Tarifs die komplette Leistung erbracht hätte und ich böser Mensch will jetzt dafür nicht zahlen. Ich weiß nicht ,ob ein ordentliches Gericht hier diese Rechtbeugung zulässt. Ich habe heute leider keinen mehr bei der Verbraucherzentrale in Flensburg erreicht.Werde es aber morgen nochmal versuchen. Ich werde berichten.
    Mir stellt sich aber wirklich die Frage, ob sich der Aufwand lohnt. Ich bekam heute eine Mail von 1&1 dass Sie auf meine Mails/Briefe nicht weiter antworten werden, da in ihren Augen die Rechtslage klar ist.

    Tja, schon blöd, ne?!!!

    Wenn du einen Ferrari bestellst und einen Fiat Uno bekommst und du trotzdem den Preis für den Ferrari zahlen mußt, weil der auch rot ist und aus Italien kommt.

    Ich einfacher Mensch würde es schlicht weg Betrug nennen, oder zumindest arglistige Täuschung.

    Ich war bisher immer sehr zufrieden mit den Leistungen von 1&1, durch diese Erfahrung bin ich doch geläutert. Naja, aus Erfahrungen lernt man, diesmal kostet es "nur" Geld.


    Schönen Abend noch,

    Axel

  12. #12
    Avatar von Linda20032
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    Hallo Axel,

    sieh mal einer an, das war mir gar nicht mehr in Erinnerung, dass da angeklickt war "so schnell wie möglich".

    Du hast absolut recht, dort müsste eine spezielle Belehrung über das dann nicht vorhandene Widerrufsrecht stehen.

    Denn wer liest schon genau die AGB's durch, bevor er den Auftrag wegklickt.

    Es ist ja wirklich alles so dermaßen kleingedruckt, da kann man leicht was überlesen.

    Und man hat ja eigentlich überall ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

    Z. B. im Versandhandel, da bestelle ich ja auch was (also ICH fordere ja auch eine Leistung an) und trotzdem habe ich überall 14-tägiges Widerrufsrecht.


    Interessant wäre jetzt noch die Frage, ob alle Provider so link arbeiten oder ob es Anbieter gibt, die dennoch ein Widerrufsrecht ihren Kunden zugestehen.

    Viele Grüße

    Linda

  13. #13
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    Leute, Leute!

    Irgendwie kann ich Euren Frust verstehen, aber an einigen Stellen muss ich doch mit dem Kopf schütteln.

    @ Lieferzeiten
    Wenn auch die automatische Portreservierung bei der T-Com wohl kaum als Arbeit bezeichnet werden kann.
    An welcher Stelle würdest Du denn dann den Beginn der Arbeit setzen?
    Nebenbei, die Port-Reservierung ist erst der zweite Schritt.
    Beginnen tut das Ganze mit der Eingabe der Tarifänderung im EDV-System bei 1&1.

    Der Paragraph 312d im BGB wird hier wohl gebeugt, da die Dienstleistung ja konstant über einen Zeitraum von 24 Monaten erbracht wird.
    Da wird aber auch garnichts "gebeugt". §312d beschäftigt sich ausschließlich mit dem Zustandekommen des Vertrages, als mit dem Vertragsbeginn! Wie lange der dann läuft ist hier völlig uninteressant.


    @ Linda20032
    Denn wer liest schon genau die AGB's durch, bevor er den Auftrag wegklickt.
    Das ist jetzt nicht Dein Ernst, oder?
    Um es mal so zu sagen, wer es nicht tut, ist selber schuld!

    Und dann zu Deinem Beispiel aus dem Versandhandel.
    Der Unterschied zwischen einer Dienstleistung und einer Sache ist Dir aber schon klar?
    Einen Computer, oder auch ein T-Shirt, das über den Versandhandel bestellt wird, kann man natürlich zurückgeben.
    Aber versuche das mal mit 15 Minuten Arbeitszeit.

  14. #14
    Avatar von Prinz96
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    Linda20032
    Zitat:
    Denn wer liest schon genau die AGB's durch, bevor er den Auftrag wegklickt.
    Nun ja, wie jubo 14 schon sagt: Wer es nicht tut, ist selbst schuld. Du wirst vor Abschicken des Vertrages explizit auf die AGB hingewiesen und mußt bestätigen, dass Du diese zur Kenntnis genommen hast. Und Du willst mir doch nicht allen Ernstes erzählen, daß Du irgendwelche Verträge abschliesst, ohne Dich vorher über die Bedingungen informiert zu haben?

  15. #15
    Avatar von Linda20032
    Linda20032 ist offline

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    Hallo,

    ich habe geschrieben "wer liest schon GENAU die AGB's durch".

    Und damit meine ich JEDES EINZELNE WORT.

    Natürlich hab' ich die Bedingungen an den wichtigsten Stellen überflogen.

    Und dann steht da so schön 14 tägiges Widerrufsrecht und ganz unten kommt dann was (noch nicht mal fettgedruckt), dass man eben KEIN Widerrufsrecht hat.

    ************************************************** **********
    Hier steht es:

    Online-Widerrufsbelehrung
    Sofern der Kunde ein Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde (Fernabsatzvertrag), steht dem Kunde das in diesem Abschnitt beschriebene Widerrufsrecht zu.

    Ihr Widerrufsrecht:

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung evtl. gelieferter Hardware widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung (oder der evtl. gelieferten Hardware) binnen der vorgenannten Frist. Der Widerruf ist zu richten an 1&1 Internet AG, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur.

    Bitte beachten Sie die Widerrufsfolgen:

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung und/oder evtl. gelieferte Hardware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Sollten Sie z.B. die Verpackung beim Öffnen beschädigen oder durch Anschließen der Geräte die Hardware in Gebrauch nehmen, müssen Sie die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung ersetzen. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Bestellwert einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Bestellwert zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

    Bitte beachten Sie auch folgende besondere Hinweise:

    Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn 1&1 mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z.B. wenn Sie uns mit der sofortigen Bereitstellung des DSL-Anschlusses beauftragen etc.).Wenn wir Ihnen Waren liefern, die nach Ihren Kundenspezifikationen angefertigt werden, oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder wenn Sie die Ausführung einer Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist selbst veranlasst haben, besteht kein Widerrufsrecht (z.B. sofortige Registrierung einer Domain nach Kundenwunsch). Weiterhin besteht kein Widerrufsrecht, wenn wir Ihnen Software auf einem Datenträger liefern und der gelieferte Datenträger von Ihnen entsiegelt wird.


    Und Ihr lest also die gesamten AGB's durch, jedes einzelne Wort??? Ehrlich, das könnt Ihr Eurer Oma erzählen, aber mir nicht.


    Linda

  16. #16
    Avatar von Lieferzeiten
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    Hallo zusammen,

    ich habe nicht bestritten das 1&1 mit der Dienstleistung bereits begonnen hat, zweifelsohne! Es ist vielmehr eine Bewertung des Anteils der bereits erbrachten Leistung. Das BGB schützt hier den Unternehmer. Ich bin mir aber nicht im Klaren, ob das an dieser Stelle so beabsichtigt gewesen war.


    Das habe ich auf der CT-Homepage gefunden:




    Eine besondere Tücke enthält das Gesetz allerdings mit dem Absatz 3 des § 312d BGB. Danach kann – anders als bei Kaufverträgen – das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung vorzeitig erlöschen, also die Möglichkeit des Widerrufs schon vor Ablauf der Frist ersatzlos entfallen.

    Widerruf zwecklos

    Hinter dieser Spezialregelung steckt der durchaus nachvollziehbare Gedanke, dass sich Waren zwar problemlos zurücksenden lassen, Dienstleistungen aber eben nicht. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle den Unternehmer schützen, der für eine erbrachte Dienstleistung auch eine angemessene Vergütung erhalten soll. Über den Sinn dieser Regelung lässt sich durchaus streiten. So mag es im Interesse des Verbrauchers liegen, wenn er bis zum Erscheinen seiner Wohnungsanzeige nicht erst die zweiwöchige Widerrufsfrist abwarten muss, sondern die Anzeige auf seinen Wunsch hin sofort erscheinen kann. Ist die Annonce erst mal erschienen, wäre es für den Verlag schließlich auch unbillig, noch einen Widerruf akzeptieren zu müssen, obwohl der Zweck der Annonce bereits erledigt ist.

    Bei einem Mobilfunk- oder DSL-Vertrag liegt die Sache zwar ein wenig anders, da die Dienstleistung hier gewissermaßen kontinuierlich erbracht wird und nicht in einer einmaligen Leistungserfüllung besteht.




    Hier sehe ich doch einen erheblichen Unterschied in der Sache. Aber das ist natürlich Auslegungssache. Interessant ist dabei nur, wie dies die Gerichte bewerten :Verbraucherschutz oder Unternehmerschutz .

    Schönen Abend noch,

    Axel

  17. #17
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    Und Ihr lest also die gesamten AGB's durch, jedes einzelne Wort??? Ehrlich, das könnt Ihr Eurer Oma erzählen, aber mir nicht.
    Eigentlich war es ein Vertrag mit meiner Oma, bei dem ich genau das gelernt habe.
    Nämlich das man einen Vertrag mit allen seinen Zusätzen und Anhängen Wort für Wort lesen muss.
    Ich gebe aber zu, dass ich nicht selber gelesen habe, ich habe es mir vorlesen lassen! Das hat 45 Minuten gedauert!
    Der Vorlesende war ein Notar, und es handelte sich um eine Schenkung!
    Mich hat dieses Erlebnis im zarten Alter von 18 Jahren geprägt!

    Und heute bewege ich mich beruflich in einer Welt, wo ständig irgendwelche Verträge abgeschlossen werden. Ob Du es glaubst oder nicht, aber wenn zwei Firmen einen Vertrag miteinander abschließen, dann ist es nicht mit einer Unterschrift am Ende des Dokumentes getan. Vor ca. 4 Monaten hatte ich das "Vergnügen" einen Rahmenvertrag für IT-Leistungen mit einer Laufzeit von 5 Jahren zu unterschreiben. Das "Werk" hatte einen Umfang von 168 Seiten. Und soll ich Dir was sagen, es wird jede Seite von allen Vertragsparteien unterschrieben.
    Und da glaubst Du ich würde privat einen Vertrag unterschreiben, bei dem ich mir nicht vorher alle Details durchgelesen, und nicht ganz unwichtig, auch verstanden habe?

    Sorry, aber wer so handelt, der handelt zumindest grob fahrlässig!
    Anders ausgedrückt, er ist selber schuld!

  18. #18
    Avatar von Schrippe
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    @Lieferzeiten
    Sehe ich genauso wie du! Das ist eine Sache der Auslegung, die Rechtsprechung ist nicht eindeutig bzw. zu Ungunsten des Verbrauchers. Aber solange das so ist, wirst du genauso "behandelt" wie alle anderen. Ohne wirklich etwas dagegen tun zu können.
    Hoffe einfach, dass dein Widerruf vor der EDV-Buchung rausgegangen ist, dann biste ja fein raus...

    @Linda
    Kann mich Jubo da nur anschließen! Wie gerade gesagt muss man (so scheiße das manchmal ist) sich den gültigen rechtlichen Bestimmungen beugen. Und da ist 1%1 in diesem Fall einfach auf der sicheren Seite.


    Vielleicht kommen wir ja bald an den Punkt, wo sich eine Landesverbraucherzentrale zu einer Sammelklage bereit erklärt und mal auf der großen Schiene versucht, in diesen Richtungen Grundsatzurteile einzuklagen. Dann wäre den Kunden in Deutschland viel geholfen. Bis dahin sollte man die Verträge auf jeden Fall genau lesen...

  19. #19
    Avatar von Linda20032
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    Hallo Schrippe,

    hab' mich mittlerweile damit abgefunden, dass ich aus dem Vertrag nicht rauskomme.

    Naja, ich werde aber demnächst mal versuchen, in Komplett Regio zu wechseln, dann hätte ich immerhin nochmal 14,00 Euro weniger zu zahlen (zur Zeit zahle ich 29,99 + 18,90 Telekom).

    Viele Grüße

    Linda

  20. #20
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    Zitat Zitat von Linda20032
    Naja, ich werde aber demnächst mal versuchen, in Komplett Regio zu wechseln, dann hätte ich immerhin nochmal 14,00 Euro weniger zu zahlen (zur Zeit zahle ich 29,99 + 18,90 Telekom).
    Hi Linda, hier steht wies geht.

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